Fürstentum Liechtenstein – Zollunion ja, Binnenverkehr nein
Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden seit vielen Jahrzehnten einen gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum. Grundlage dafür bilden der Zollanschlussvertrag aus dem Jahr 1923 sowie zahlreiche bilaterale Abkommen. Vor dem Hintergrund dieser Zollunion erstaunt es nicht, dass der Warenverkehr als Binnenverkehr wahrgenommen wird. Dies trifft jedoch nicht zu: Was für Güter gilt, gilt nicht automatisch auch für den Güterverkehr. Letztlich bleibt der Transport von Gütern zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein ein grenzüberschreitender Verkehr und es sind diverse länderspezifische Besonderheiten zu beachten – hier sind einige davon.
«Wer ins Fürstentum Liechtenstein fährt, ist grenzüberschreitend tätig.»
Fahrtschreiber und Lizenz: Grenze macht den Unterschied
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Fahrzeuge im internationalen Verkehr mit dem intelligenten Fahrtschreiber ausgestattet sein (seit dem 19. August 2025 ist nur noch die Version 2 (GEN2 V2) zugelassen). Verkehrt ein Fahrzeug nur in der Schweiz, darf weiterhin mit einem älteren Fahrtschreiber gefahren werden. Wer nun ins Fürstentum Liechtenstein fährt, ist grenzüberschreitend tätig und das Fahrzeug muss zwingend mit einem intelligenten Fahrtschreiber (GEN2 V2) ausgestattet sein.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Lieferwagen über 2.5 t seit dem 1. Juli 2026 im internationalen Verkehr der ARV 1 unterstellt sind und folglich mit einem Fahrtschreiber ausgestattet sein müssen. Im schweizerischen Binnenverkehr gilt nach wie vor, dass Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs unter 3.5 t (bei Sattelzügen 5 t) nicht der ARV 1 unterliegen. Auch hier gilt der Verkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht als Binnen-, sondern als grenzüberschreitender Verkehr. Wer also mit einem Lieferwagen über 2.5 t ins Fürstentum Liechtenstein fährt, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgestattet ist und der Fahrer die ARV-Vorschriften einhält.
Ähnlich gestaltet sich die Situation bei der Transportlizenz. Seit dem 1. Mai 2025 gilt die Lizenzpflicht auch für Lieferwagen ab 2.5 t. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2.5 t und 3.5 t ausschliesslich innerhalb der Schweiz einsetzen. Auch hier stellt der Einsatz des Fahrzeugs im Fürstentum Liechtenstein einen grenzüberschreitenden Sachverhalt dar, der die Lizenzpflicht auslöst.
Mehr Feiertage, mehr Fahrverbote
Beim Sonntagsfahrverbot an Feiertagen ergeben sich ebenfalls Besonderheiten, die über die kantonalen Unterschiede hinausgehen. Im Fürstentum Liechtenstein gelten zusätzlich zu den in der Schweiz anerkannten Feiertagen zahlreiche weitere Feiertage: Drei Könige, 1. Mai, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. An diesen Tagen gilt das Sonntagsfahrverbot und dieses umfasst auch den Durchgangsverkehr. Dies im Unterschied zu den kantonalen Feiertagen in der Schweiz (wie z.B. Allerheiligen oder 1. Mai), an denen der Durchgangsverkehr durch den entsprechenden Kanton stets erlaubt ist.
Zusammenfassend zeigt sich, dass zwar zolltechnisch kein klassischer grenzüberschreitender Verkehr vorliegt, dass aber aufgrund verschiedener Länderbestimmungen doch grenzüberschreitende Besonderheiten zu beachten sind. Zollunion bedeutet also nicht gleichzeitig Binnenverkehr.
Text: Marion Enderli
