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Doppelte Bestrafung für eine Missachtung?

Doppelte Bestrafung für eine Missachtung?
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Ein Lastwagenfahrer mit einem Sattelmotorfahrzeug, welches abgelastet war, wurde von der Polizei kontrolliert. Nach separaten Gewichtswägungen von Zugmaschine, Auflieger und dem gesamten Zug kam die Polizei zum Schluss, dass eine Gewichtsüberschreitung von rund 3500 kg vorliegt – und verpasste ihm dafür gleich zwei Bussen. Zu Recht?

Im Strafverfahren setzte die Staatsanwaltschaft die Gewichtsüberschreitung einmal ins Verhältnis zum Gesamtgewicht des Aufliegers und einmal zum Gesamtgewicht des gesamten Zuges. Nach der Berechnung der Staatsanwaltschaft war somit der Auflieger um rund 24 Prozent und der gesamte Zug um 14 Prozent überladen. Der Fahrer erhielt daraufhin für mehrfaches Missachten des zulässigen Gesamtgewichts zwei Bussen: einmal für das Überladen des gesamten Zuges und einmal für das Überladen des Aufliegers. Der Lenker wehrte sich dagegen und machte geltend, dass er nur einmal zu bestrafen sei. 

Das Kreisgericht Rheintal folgte in einem wegweisenden Entscheid der Argumentation des Beschuldigten. Das Gericht hielt zutreffend fest, dass es dem Lastwagenfahrer nicht möglich gewesen sei, den Auflieger zu überladen, ohne gleichzeitig den gesamten Sattelzug zu überladen. Durch die Überladung des Aufliegers sei automatisch auch der gesamte Zug überladen gewesen. Daher sei der Tatbestand des Missachtens des zulässigen Gesamtgewichts nur einmal erfüllt.

Auflieger hat keine Bedeutung
Letztlich blieb durch das Gericht die Frage zu klären, ob die Überladung des Aufliegers um 24 Prozent oder die Überladung des gesamten Zuges um 14 Prozent zu ahnden ist. Auch hier ist das Gericht den Argumenten des Lastwagenfahrers gefolgt. Das Gericht führte zutreffend aus, dass das Zugfahrzeug über keine eigene Ladefläche verfüge und der Auflieger nur mit einem Zugfahrzeug bewegt werden könne, so dass sie nur bei gemeinsamer Betrachtung ihren Zweck erfüllen können. Da der Auflieger nicht allein in den Verkehr gebracht werden könne, komme ihm keine eigenständige Bedeutung zu. Folglich sei lediglich die Überschreitung des Gesamtgewichts des gesamten Zuges um 14 Prozent zu bestrafen. Entsprechend hat das Gericht die Busse massiv reduziert.

Keine doppelte Bestrafung
Die Fortführung dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die Einhaltung der verschiedenen Gewichte wie Gesamtgewicht, Achslast, Sattellast, Anhängelast, etc. und insbesondere auch im Hinblick auf die einzelnen Gewichte von Fahrzeugkombinationen bleibt abzuwarten. Das Kreisgericht Rheintal hat aber zumindest einmal festgehalten, dass eine Gewichtsüberschreitung, welche automatisch zu einer «anderen» Gewichtsüberschreitung führt, nicht doppelt bestraft werden darf.

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