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LSVA III – Wer haftet für fehlerhafte Deklarationen?

LSVA III – Wer haftet für fehlerhafte Deklarationen?
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Das System zur Erhebung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird per 1. Januar 2026 durch eine neue Lösung (LSVA III) ersetzt. Abgesehen von der automatisierten Datenübermittlung und dem möglichen Selbsteinbau kann das neue, vom Bund zur Verfügung gestellte Erfassungsgerät (NATRAS-Gerät) deutlich weniger. Insbesondere die fehlende Anhänger-Erkennung ist für die Transportbranche ärgerlich und führt zur Frage, wer für fehlerhafte Deklarationen haftet.

Beim bisherigen Emotach-Gerät ertönte ein akustisches Warnsignal, wenn der Anhänger/Auflieger abgekoppelt wurde und damit die Deklaration im Emotach-Gerät nicht mehr mit der tatsächlichen Situation übereinstimmte. Das neue NATRAS-Gerät kann dies nicht mehr. Dies erhöht unweigerlich das Risiko von, wenn auch unabsichtlichen, Fehldeklarationen.

Mehr Kontrollen durch den Bund

Der Bund ist sich dessen bewusst und wird im Vergleich zu heute seine Kontrolltätigkeit erheblich ausbauen. Bisher waren es 16 Kontrollbaken auf dem Nationalstrassennetz. Neu werden es 39 Standorte sein sowie zusätzlich 45 Kontrollstellen auf den Hauptstrassen sowie 28 mobile Kontrollfahrzeuge. Bei diesen Kontrollstellen werden unter anderem die Kontrollschilder und die Fahrzeugart erfasst. Nicht Gegenstand der Erfassung ist der Fahrer und Beifahrer des Fahrzeugs. Dies deshalb, weil der Halter des Fahrzeugs für die LSVA abgabepflichtig ist. Subsidiär haftet allenfalls der Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber für die LSVA – jedoch nicht der Fahrzeuglenker.

Die Daten aus der Kontrolltätigkeit werden anschliessend mit den deklarierten Daten der Fahrzeughalter abgeglichen. Gibt es Unregelmässigkeiten, z.B. weil ein Anhänger im Erfassungsgerät nicht deklariert war, obwohl er mitgeführt wurde, wird die LSVA nachberechnet, notfalls durch Schätzung. Gleichzeitig kann der Halter beispielsweise für das Nichtdeklarieren des Anhängers mit einer Busse von bis zu CHF 20'000 (bei Fahrlässigkeit CHF 10'000) bestraft werden.

Kostenrisiko für Transportunternehmer

Für Transportunternehmer besteht folglich ein grosses Kostenrisiko, wenn ihre Fahrer die Anhänger-Deklaration nicht korrekt vornehmen. Wenn ein Anhänger fälschlicherweise deklariert wurde, wird zu viel LSVA bezahlt (es ist nicht damit zu rechnen, dass der Bund die Abgaberechnung zugunsten der Fahrzeughalter korrigieren wird) und wenn ein Anhänger versehentlich nicht deklariert wurde, drohen hohe Bussen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob allenfalls der Arbeitnehmer in die Pflicht genommen werden kann.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt. Allerdings ist dabei das sogenannte Berufsrisiko zu beachten. Betrachtet man die Anhängerdeklaration, so ist es durchaus möglich – gerade bei Tätigkeiten mit sehr häufigem An- und Abkoppeln des Anhängers – dass die Deklaration einmal vergessen gehen kann. Dies allein löst noch keine Haftung des Arbeitnehmers aus.

Kommt die Falschdeklaration jedoch sehr häufig vor, ist eine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers durchaus möglich. Vorausgesetzt ist jedoch, dass auch der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist. So ist zu empfehlen, die Mitarbeiter – am besten schriftlich – auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Bedienung des Erfassungsgeräts und die Möglichkeiten der manuellen Korrektur hinzuweisen und sie entsprechend zu schulen.

Text: Marion Enderli

Bild: zVg

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