Höhe, Breite, Länge – das Dilemma von Profilmessanlagen

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen eine Breite von 2.55 m aufweisen, klimatisierte Fahrzeuge unter gewissen Voraussetzungen sogar von 2.60 m. Die maximal zulässige Höhe des Fahrzeugs inklusive Ladung beträgt 4 m. Motorwagen und Anhänger dürfen einzeln bis zu 12 m lang sein, in der Kombination maximal 18.75 m. Für Sattelmotorfahrzeuge gilt eine maximale Länge von 16.50 m. Bei schweren Motorwagen und Anhängerzügen mit verlängerten, aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb dürfen die Längen überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen eingehalten werden. Folglich bestehen für solche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen keine exakten Längenvorgaben mehr. Weitere Ausnahmebestimmungen bestehen für Arbeits- und Spezialfahrzeuge. Die Ladung darf das Fahrzeug grundsätzlich in der Höhe und der Breite nicht überragen. In der Länge darf die Ladung unter gewissen Umständen das Fahrzeug nach vorne oder hinten überragen.
Nicht alles zählt mit: Was bei der Messung ausgeschlossen ist
Damit sind die Abmessungen einigermassen klar geregelt. Wird ein Fahrzeug aber gemessen, dürfen zahlreiche Teile und Vorrichtungen nicht mitgemessen werden. Der entsprechende Gesetzesartikel in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge führt über mehr als drei Seiten sämtliche Ausnahmen auf. So dürfen beispielsweise folgende, äusseren und mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile nicht berücksichtigt werden: Wischer- und Wascheinrichtungen, Kontrollschilder, Zollplomben-Vorrichtungen, Beleuchtungen, Spiegel, Sichthilfen, Frontschutzsysteme, Längsanschläge für Wechselaufbauten, Trittstufen und Handgriffe, elastische Anfahrdämpfer, Hebebühnen bis höchstens 0.30 m, Sonnenblenden, gewisse Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands, Sicherungseinrichtungen für Fahrzeugblachen, biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen, Schneeketten, Luftstabilisatoren bei Fahrzeugblachen, etc.
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Wenn der Profiler falsch liegt: Herausforderungen in der Praxis
Die zahlreichen, nicht zu messenden Teile zeigen die Herausforderung an eine Profilmessanlage. Nach der Durchfahrt durch einen solchen Profiler erstellt das System eine Auswertung, auf welcher zu sehen ist, wo das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebenen Masse nicht eingehalten haben soll. Gerade aber weil viele Fahrzeugteile in Abzug zu bringen sind, kann es vorkommen, dass die Messanlage Teile zu Unrecht als Überbreite oder Überlänge qualifiziert. Aus diesem Grund schreibt die Weisung des ASTRA über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen vor, dass bei punktuellen Überbreiten die Ursache durch das Kontrollpersonal zu eruieren ist. Schliesslich sind auch andere Ursachen für die Überbreite denkbar, z.B. eine Beschädigung in der Fahrzeugblache oder das Verziehen des Planengestells bei einseitigem Anbringen von Zurrgurten.
Es empfiehlt sich daher in der Praxis, das Messprotokoll zu verlangen, auch wenn dies in der Regel von der Polizei nicht herausgegeben wird, sondern erst im Strafverfahren eingesehen werden kann. Erweist sich eine Messung als unrichtig oder unvollständig, kann dies entsprechend angefochten werden.
Text: Marion Enderli
Bild: zVg