ASTAG TransportFlash April 2025

Höhe, Breite, Länge – das Dilemma von Profilmessanlagen

Höhe, Breite, Länge – das Dilemma von Profilmessanlagen
Marion Enderli
Lesezeit: 2 Minuten

Lenkerinnen und Lenker von schweren Motorfahrzeugen sind es sich gewöhnt, bei Polizeikontrollen Profilmessanlagen (Profiler) zu passieren. In wenigen Sekunden messen diese Anlagen Höhe, Breite und Länge des Fahrzeugs und stellen (scheinbar) exakt allfällige Überschreitungen fest. Auf den ersten Blick wohl ein Vorteil zur früheren Messung mit dem Massband.

Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen eine Breite von 2.55 m aufweisen, klimatisierte Fahrzeuge unter gewissen Voraussetzungen sogar von 2.60 m. Die maximal zulässige Höhe des Fahrzeugs inklusive Ladung beträgt 4 m. Motorwagen und Anhänger dürfen einzeln bis zu 12 m lang sein, in der Kombination maximal 18.75 m. Für Sattelmotorfahrzeuge gilt eine maximale Länge von 16.50 m. Bei schweren Motorwagen und Anhängerzügen mit verlängerten, aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb dürfen die Längen überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen eingehalten werden. Folglich bestehen für solche Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen keine exakten Längenvorgaben mehr. Weitere Ausnahmebestimmungen bestehen für Arbeits- und Spezialfahrzeuge. Die Ladung darf das Fahrzeug grundsätzlich in der Höhe und der Breite nicht überragen. In der Länge darf die Ladung unter gewissen Umständen das Fahrzeug nach vorne oder hinten überragen.

Nicht alles zählt mit: Was bei der Messung ausgeschlossen ist

Damit sind die Abmessungen einigermassen klar geregelt. Wird ein Fahrzeug aber gemessen, dürfen zahlreiche Teile und Vorrichtungen nicht mitgemessen werden. Der entsprechende Gesetzesartikel in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge führt über mehr als drei Seiten sämtliche Ausnahmen auf. So dürfen beispielsweise folgende, äusseren und mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile nicht berücksichtigt werden: Wischer- und Wascheinrichtungen, Kontrollschilder, Zollplomben-Vorrichtungen, Beleuchtungen, Spiegel, Sichthilfen, Frontschutzsysteme, Längsanschläge für Wechselaufbauten, Trittstufen und Handgriffe, elastische Anfahrdämpfer, Hebebühnen bis höchstens 0.30 m, Sonnenblenden, gewisse Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands, Sicherungseinrichtungen für Fahrzeugblachen, biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen, Schneeketten, Luftstabilisatoren bei Fahrzeugblachen, etc.

Auch interessant

LSVA III: Herausforderungen mit Natras und alternative Lösungen
ASTAG TransportFlash April 2025

LSVA III: Herausforderungen mit Natras und alternative Lösungen

CO₂-Transparenz auf Knopfdruck: ASTAG setzt Branchenstandard
ASTAG TransportFlash April 2025

CO₂-Transparenz auf Knopfdruck: ASTAG setzt Branchenstandard

«Aussichten sind momentan eher durchzogen»

«Aussichten sind momentan eher durchzogen»

Wenn der Profiler falsch liegt: Herausforderungen in der Praxis

Die zahlreichen, nicht zu messenden Teile zeigen die Herausforderung an eine Profilmessanlage. Nach der Durchfahrt durch einen solchen Profiler erstellt das System eine Auswertung, auf welcher zu sehen ist, wo das Fahrzeug die gesetzlich vorgeschriebenen Masse nicht eingehalten haben soll. Gerade aber weil viele Fahrzeugteile in Abzug zu bringen sind, kann es vorkommen, dass die Messanlage Teile zu Unrecht als Überbreite oder Überlänge qualifiziert. Aus diesem Grund schreibt die Weisung des ASTRA über die polizeiliche Kontrolle der Fahrzeugabmessungen mit Profilmessanlagen vor, dass bei punktuellen Überbreiten die Ursache durch das Kontrollpersonal zu eruieren ist. Schliesslich sind auch andere Ursachen für die Überbreite denkbar, z.B. eine Beschädigung in der Fahrzeugblache oder das Verziehen des Planengestells bei einseitigem Anbringen von Zurrgurten.

Es empfiehlt sich daher in der Praxis, das Messprotokoll zu verlangen, auch wenn dies in der Regel von der Polizei nicht herausgegeben wird, sondern erst im Strafverfahren eingesehen werden kann. Erweist sich eine Messung als unrichtig oder unvollständig, kann dies entsprechend angefochten werden.

Text: Marion Enderli

Bild: zVg

Auch interessant

Güterumschlag auf öffentlichen Strassen – alles klar?
ASTAG TransportFlash Okt 2024

Güterumschlag auf öffentlichen Strassen – alles klar?

«Unternehmen sollen den Verband noch besser kennenlernen»
ASTAG TransportFlash Okt 2024

«Unternehmen sollen den Verband noch besser kennenlernen»

Digitalisierung im Transport: Zwischen Fortschritt und Nachholbedarf
ASTAG TransportFlash Okt 2024

Digitalisierung im Transport: Zwischen Fortschritt und Nachholbedarf