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ARV-Pflicht ab 2,5 Tonnen im Ausland

ARV-Pflicht ab 2,5 Tonnen im Ausland
Marion Enderli
Lesezeit: 2 Minuten

Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen Lenkende von Lieferwagen ab 2,5 t Gesamtgewicht der ARV 1, sofern sie grenzüberschreitend tätig sind. Diese Vorschrift ist Teil des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU.

Bisher waren Lieferwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht, resp. Fahrzeugkombinationen, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t nicht übersteigt (bei Sattelzügen 5 t) von der ARV 1 ausgenommen. Neu wird diese Grenze auf 2,5 t gesenkt, jedoch nur im internationalen Verkehr. Im Binnenverkehr bleibt es bei der bisherigen Regelung. Ebenfalls unverändert bleibt die sog. «Handwerkerregelung», d.h. Fahrten von Handwerkern gelten nicht als gewerbliche Transporte und fallen nicht unter die ARV 1.

Wer als Unternehmen Lieferwagen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzt, muss diese Fahrzeuge ab dem 1. Juli 2026 mit einem Fahrtschreiber ausrüsten. Zu beachten ist, dass Fahrten ins Fürstentum Liechtenstein ebenfalls als internationaler Verkehr gelten und die Fahrtschreiberpflicht auslösen.

«Fahrten von Handwerkern gelten nicht als gewerbliche Transporte und fallen nicht unter die ARV 1.»

Hoher Aufwand beim Nachweis der Arbeits- und Fahrzeiten

Grössere Herausforderungen dürfte die ARV-Unterstellung in administrativer und ausbildungstechnischer Hinsicht mit sich bringen. Insbesondere wer nur in Ausnahmefällen ins Ausland fährt, muss beachten, dass er die Arbeits- und Fahrzeit der vorangehenden 56 Tage vorweisen können muss, entweder durch die Daten auf der Fahrerkarte beim digitalen Fahrtschreiber, durch die Einlageblätter beim analogen Fahrtschreiber oder durch das Arbeitsbuch.

Es ist davon auszugehen, dass viele Lenkende von Lieferwagen keine Kenntnisse der ARV-Vorschriften haben, da nur die Führerkategorie B erforderlich ist. Im Gegensatz zur Führerkategorie C sind dort die ARV-Vorschriften nicht Gegenstand der theoretischen Prüfung. Auch sind Lenkende von Lieferwagen (bis 3,5 t) nicht der CZV-Pflicht unterstellt und sie besuchen folglich keine regelmässigen Weiterbildungen. Lediglich Lenkende, die die Ausbildung zum Strassentransportpraktiker EBA (und zum Strassentransportfachmann EFZ) absolviert haben, kennen die ARV-Vorschriften.

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Verantwortung und Haftung im Unternehmen

Grundsätzlich sind die Lenkenden von Lieferwagen für die Einhaltung der ARV-Vorschriften verantwortlich. Verletzungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jedoch sieht die ARV vor, dass sich auch der Arbeitgeber strafbar machen kann, wenn er Verstösse gegen die ARV veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert. Ein Unternehmen ist daher gut beraten, wenn es Lieferwagen-Chauffeure im grenzüberschreitenden Verkehr im Umgang mit den ARV-Vorschriften schult.

Insgesamt ergeben sich dadurch insbesondere für Unternehmen, die Lieferwagen nur sporadisch im Ausland einsetzen, grosse Herausforderungen. In diesem Fall sind allenfalls nicht alle Lieferwagen mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet, nicht alle Chauffeure ARV-geschult und nicht von allen Chauffeuren die Arbeitszeitdaten ARV-konform aufgezeichnet. Dies erschwert die Disposition und führt zu einer eingeschränkten Flexibilität. Bei Unternehmen, die regelmässig mit dem Lieferwagen im Ausland unterwegs sind, bedeutet die neue Regelung eine Unterstellung der gesamten Tätigkeit unter die ARV-Vorschriften.

Text: Marion Enderli

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