St.Gallen

Verkehrseinschränkungen: Anwohner und Gwerbler können klagen

Verkehrseinschränkungen: Anwohner und Gwerbler können klagen
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Das St.Galler Verwaltungsgericht hat sich mit einem wegleitenden Entscheid vom 21. November zur Verkehrsanordnung Zürcherstrasse geäussert. Ein Anwohner hatte gegen die monatelangen Einschränkungen geklagt. Nachdem sowohl der Stadtrat St.Gallen wie auch das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement ihm die Legitimation zu einem Rekurs absprechen wollten, hat das Verwaltungsgericht diese nun bejaht und damit diese unverständliche Praxis aufgehoben.

Text: Remo Daguati, HEV SG

Mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts sind künftig Klagen von Privatpersonen und Gewerbetreibenden gegen Verkehrsanordnungen wie Temporeduktionen etc. im ganzen Kanton möglich.

Dies ist auch deshalb aktuell, weil der Stadtrat St.Gallen zusammen mit dem Bau- und Umweltdepartement des Kanton St.Gallen ein radikales, aber politisch sehr umstrittenes Tieftemporegime (flächendeckendes Tempo 30) auf dem gesamten Stadtgebiet einführen will.

Temporäre Herabsetzung nur während Bauzeit

Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid auch argumentiert, dass eine temporäre Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h im konkreten Falle der Grossbaustelle Zürcherstrasse aus Sicherheitsgründen zulässig ist. Hingegen müsse sich die Tempoherabsetzung auf die Dauer der Strassensanierung beschränken, damit die Gebote der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit gewährleistet bleiben.

Es argumentierte zudem in keinerlei Weise mit Lärmaspekten. Dies ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Stadtrat zusammen mit dem Kanton alleinig unter dem Titel des Lärmschutzes ein radikales Tieftemporegime auf dem gesamten Stadtgebiet plant. HEV wie TCS und weitere Verbände haben die schädlichen Auswirkungen dieser Pläne, welche durch das Ausbremsen aller Verkehrsteilnehmer und Blaulichtorganisationen entstehen, bereits massiv kritisiert.

Städtische Dienststellen können sich Konzepte selbst ausstellen

Die Tatsache, dass die Gutachten für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit durch eigene Verwaltungsstellen erstellt werden konnten, welche der erstinstanzlich verfügenden Behörde direkt unterstellt sind, bleibt für den HEV wie TCS auch nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts unverständlich.

Eine Interessenkollision ist bei einer derart direkten Abhängigkeit aus Sicht der Verbände offenkundig. Wenn sich Dienststellen selbst Gutachten ausstellen, welche die Einführung von willkürlichen Temporegimes legitimieren, so wird dies ein umstrittener Zustand bleiben.

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Klagewillige entlang der Verkehrsachsen gesucht

Der Hauseigentümerverband (HEV) und der Touring Club Schweiz (TCS) hatten zusammen mit weiteren Wirtschaftsverbänden bereits im Sommer 2021 in der Vision «Mobilität 2040» ein klares Bekenntnis dazu abgeben, dass 30er-Zonen in Wohngebieten oder vor Schuleinrichtungen, d.h. auf siedlungsorientierter Strassen, keinesfalls ein Tabu darstellen.

Wo dort Sicherheitsaspekte überwiegen, sollen die Behörden mit einer Beschränkung von Höchstgeschwindigkeiten reagieren können. Hingegen haben die Verbände in ihrer Vision klar bekräftigt, dass auf verkehrsorientierten Strassen die Durchflusskapazitäten auf städtischen Hauptverkehrsachsen und wichtigen Zubringerstrassen zu den Wohn- und Gewerbegebieten nicht verlangsamt werden dürfen.

Für Kantonsstrassen hat das auch der Kantonsrat 2018 unmissverständlich beschlossen. Genau dies planen nun aber Stadtrat und Kanton mit ihrem flächendeckenden 30er-Tieftemporegime. Anwohner und Gewerbetreibende, welche Anstösser an verkehrsorientierten Strassen , d.h. an Kantonsstrassen oder auf wichtigen Zubringer- und Hauptverkehrsachsen des Gemeindestrassennetzes sind, können sich bei den Geschäftsstellen des HEV oder des TCS melden, falls sie sich gegen unverhältnismässige Verkehrsanordnungen zur Wehr setzen möchten.

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