Höhere Beiträge für Heizungsersatz in Industrie und Wohnblöcken

Text: PD/stz.
Das neue Förderprogramm Energie 2025–2030 des Kantons St.Gallen beinhaltet das Impulsprogramm des Bundes. Damit wird der Ersatz fossiler Heizsysteme in Mehrfamilienhäusern sowie Dienstleistungs- und Industriegebäuden mit deutlich höheren Beiträgen unterstützt. Zudem wird der Ersatz von dezentralen elektrischen oder fossilen Widerstandsheizungen in Gebäuden ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem gefördert. Ein zusätzlicher Bonus wird ausgerichtet, wenn ein Gebäude nach der Modernisierung eine GEAK-Effizienzklasse Gebäudehülle C oder besser erreicht.
Die Förderbedingungen und Massnahmen des Impulsprogramms sind vom Bund vorgegeben und für die Kantone verbindlich. Über einen Zeitraum von zehn Jahren stellt der Bund dafür jährlich rund 200 Millionen Franken zur Verfügung. Um das Impulsprogramm rasch zu etablieren und die Verbreitung von grösseren erneuerbaren Heizsystemen zu beschleunigen, werden im Kanton St.Gallen in den Jahren 2025 und 2026 – als Umsetzungsanreiz – vorübergehend 30 Prozent höhere Förderbeiträge ausgerichtet.
Anpassungen am kantonalen Förderprogramm
Das Impulsprogramm des Bundes wird vollständig durch Bundesmittel finanziert, während das kantonale Förderprogramm durch Beiträge aus der CO₂-Abgabe des Bundes unterstützt wird.
Aufgrund der starken Nachfrage in den letzten Jahren stehen den Kantonen künftig weniger Mittel zur Verfügung. Damit das kantonale Förderprogramm bis Ende des Jahrzehnts weitergeführt werden kann, hat die Regierung die Anforderungen für Fördergelder bei Gebäudemodernisierungen erhöht.
Neu gilt:
- Ein Gebäude muss nach Abschluss der Modernisierung vollständig erneuerbar beheizt werden.
- Bei der Sanierung von Dächern ist die Installation einer Photovoltaikanlage Voraussetzung für den Erhalt eines Förderbeitrags.
Welche Massnahmen in den einzelnen Gemeinden zur Verfügung stehen, kann im Energieförderportal St.Gallen abgerufen werden: https://efoerderportal.sg.ch/foerdergeldrechner
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Rückwirkende Gültigkeit und Übergangsregelung
Das Förderprogramm gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Auf Gesuche für Beiträge an Wärmenetze, Gebäudemodernisierungen mit Konzept, umfangreiche Modernisierungsetappen oder Wärmedämmungen von Einzelbauteilen, die vor dem 15. März 2025 (Datum des Poststempels) vollständig eingereicht werden, wird weiterhin das bisherige Förderprogramm Energie 2021–2025 in der Fassung vom 28. Juni 2022 angewendet.
Weitere Informationen sind auf der Website der Energieagentur St.Gallen zu finden: https://www.energieagentur-sg.ch