Vorsorge für Golden Ager

In den letzten Monaten wurde auf politischer Ebene viel über das in der Schweiz bewährte Vorsorgesystem diskutiert und geschrieben. Ausgelöst wurde dieser Aktionismus durch die Ankündigung des Bundesrates, künftig die steuerrechtliche Behandlung von Einkäufen und Bezügen aus den Vorsorgeinstrumenten Pensionskasse und Säule 3a zu verändern. Offensichtlich hat dies mit dem kritischen Zustand des Staatshaushaltes des Bundes und der Kantone zu tun. An der gesonderten Besteuerung der Kapitalleistungen soll festgehalten werden. Allerdings soll der bisherige sehr lukrative Steuertarif von einem neuen Tarif abgelöst werden mit der Zielsetzung, den Bezug von Leistungen aus der Vorsorge erheblich stärker zu besteuern. Was sich in den kommenden Jahren tatsächlich ändern wird, lässt sich Stand heute nur schwer vorhersagen.
Gerade darum lohnt es sich einmal mehr, auf der Basis der aktuellen gesetzlichen Grundlagen und seit 2025 geltenden Möglichkeiten im Bereich der 3. Säule über Optimierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Einkäufen und Bezügen im Rahmen der Vorsorge nachzudenken. Spätestens ab dem 50. Altersjahr sollten gezielte Möglichkeiten für die Verbesserung der Altersvorsorge und damit verbunden für eine höhere Absicherung nach dem aktiven Erwerbsleben geprüft werden.
Freiwillige Einkäufe sind effiziente Instrumente der Steueroptimierung
Dabei ist aktuell das freiwillige Einschiessen von Geldern in die 2. Säule möglich. Einzige Voraussetzung ist, dass genügend Einkaufspotential vorhanden ist. Alle Jahre wieder nach Ablauf des Kalenderjahres erhält jede bei einer Pensionskasse versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser weist u.a. das aktuelle persönliche Einkaufspotential aus. Die Gründe für ein Einkaufspotential sind mannigfaltig. Die wichtigsten sind in der Regel gestiegenes Einkommen oder in der Vergangenheit entstandene Lücken aus Teilzeitarbeit, Elternzeit, längere Aufenthalte im Ausland. Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse können in der Steuererklärung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch Vermögen und die daraus erzielten Erträge sind unter dem Regime der Vorsorgelösung steuerfrei. Darüber hinaus ist man gut beraten, Einkäufe in die Pensionskasse nicht auf einen Schlag im Rahmen der Lücke zu tätigen, sondern diese auf mehrere Jahre aufzuteilen, um die bei der Einkommensbesteuerung sowohl beim Bund als auch auf kantonaler Ebene geltende Steuerprogression über mehrere Jahre brechen zu können. Seit diesem Jahr sind neu auch Nachzahlungen in die Säule 3a zulässig. Wer in bestimmten Jahren nur einen Teilbetrag oder gar nicht in die Säule 3a eingezahlt hat, wird das in den Folgejahren nachholen können. Dadurch kann man Lücken nachträglich auffüllen. Den Einkaufsbetrag darf man zudem vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen, so wie das schon bis anhin bei Einzahlungen in die Säule 3a möglich war.
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Dazu das folgende Beispiel: Thomas Meier, 60, und Susanne Meier, 57, sind verheiratet, kinderlos und leben in der Stadt Bern (Variante 1) bzw. Stadt St.Gallen (Variante 2). Susanne Meier arbeitet nach Erreichen des AHV-Alters ein Jahr weiter; Thomas Meier lässt sich mit 65 Jahren pensionieren. Beide verfügen über je zwei Säule 3a-Konti mit einem Vorsorgevermögen von CHF 50’000 pro Konto. Das Altersguthaben in der PK von Susanne Meier beträgt CHF 800´000. Das von Thomas Meier CHF 1’200’000. Der anfallende Steuerbetrag bei einem einmaligen Kapitalbezug (Stand 2025) von insgesamt CHF 2’200´000 löst für das Ehepaar Meier insgesamt rund CHF 233’000 (Bern) bzw. CHF 169’000 (St.Gallen) Einkommenssteuern aus. Durch geschickte Planung der Kapitalbezüge über mehrere Jahre – eine schrittweise Pensionierung mit mehreren Teilpensionierungen sollten alle PK-Reglemente zulassen - kann das Ehepaar die Steuerlast merklich beeinflussen. Gut und gerne liegt eine Reduktion der Steuerbelastung um rund CHF 42’000 (Bern) drin.
Empfehlung Ab Alter 50 sollten einerseits die zur Verfügung stehenden Optimierungsinstrumente in Form von zusätzlichen Einkäufen in die PK und neu auch in die Säule 3a geprüft werden. Andererseits soll gerade aufgrund der allfälligen Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch so in etwa alle 5 Jahre die Optimierung der Bezugsstrategie im Auge behalten werden. Kümmert man sich erst ab 60 im Hinblick auf die in einigen Jahren bevorstehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit um die sich bietenden Möglichkeiten, ist es zumeist bereits zu spät.
Grenzen der Attraktivität
Plant die Pensionskasse künftig mit einem tiefen Umwandlungssatz, ist der Deckungsgrad oder der Zinssatz nicht wettbewerbsfähig, so ist vor Einkäufen die fundierte Risikobeurteilung der Pensionskasse notwendig. Immer zu empfehlen ist die Durchsicht des relevanten PK-Reglements mit Bezug auf die Risikoabdeckung bei Invalidität oder Tod sowie der Guthaben bei Tod ohne Angehörige.
Nachzahlungen in die Säule 3a sind maximal zehn Jahre lang möglich. Vor 2025 entstandene Beitragslücken können nicht ausgeglichen werden. Die ersten rückwirkenden Einkäufe sind folglich ab 2026 möglich, nämlich für die im Jahr 2025 verpassten Einzahlungen sofern ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Bereits fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters darf man damit beginnen, 3a-Gelder zu beziehen. In diesem Fall sind aber keine nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a mehr möglich.
Steueroptimierung beim Bezug von Vorsorgegeldern
Aktuell werden Rentenbezüge zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Progressionssatz besteuert, während Bezüge in Form von Kapital aus der Pensionskasse und/oder Säule 3a getrennt vom übrigen Einkommen zu einem erheblich tieferen Steuersatz mit der Einkommenssteuer erfasst werden.
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