Kanton St.Gallen will Verwaltungsverfahren elektronisch durchführen
Text: pd/stz.
Mit der Sammelvorlage «Rechtsgrundlagen für das elektronische Verwaltungsverfahren (X. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und V. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz)» legt die Regierung die Basis für ein durchgängiges elektronisches Verwaltungsverfahren im Kanton, in den Gemeinden und in weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Ziel ist es, den digitalen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen Bevölkerung und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander zu ermöglichen. Die Verwaltung soll ihre Aufgaben damit moderner, effizienter und nutzerfreundlicher erfüllen können.
Für die Einführung des digitalen Verwaltungsverfahrens ist eine Anpassung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege notwendig. Mit der nun vorliegenden Teilrevision wird die Digitalisierung dort ermöglicht, wo technische und organisatorische Voraussetzungen bereits bestehen. So sollen frühzeitig praktische Erfahrungen gesammelt werden. Diese Erkenntnisse bilden die Grundlage für eine spätere umfassende Digitalisierung aller Verwaltungsverfahren, die im Rahmen einer Totalrevision des Gesetzes vorgesehen ist.
Die neuen Rechtsgrundlagen sind zudem auf die Anforderungen des eidgenössischen Projekts Justitia 4.0 abgestimmt, das die Digitalisierung des schweizerischen Justizsystems zum Ziel hat.
eBauSG als erster konkreter Anwendungsfall
Mit dem Projekt «eBaubewilligungSG (eBauSG)» liegt bereits ein erster konkreter Anwendungsfall vor. Das Plan- und Baubewilligungsverfahren soll künftig digital abgewickelt werden. Neben den gesetzlichen Anpassungen werden im Projekt auch die technischen Voraussetzungen geschaffen. Zum Einsatz kommt eine Plattform, die hohe Anforderungen an Vertraulichkeit, Integrität und eindeutige Zuordnung erfüllt.
Grundsätzlich sollen schriftliche Verfahrenshandlungen künftig sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich sein. Dazu zählen Eingaben, Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden sowie die Akteneinsicht. Für bestimmte Akteure und Verfahren wird die elektronische Form jedoch obligatorisch. Behörden untereinander werden elektronisch kommunizieren müssen. Für berufsmässig handelnde Personen wie Rechtsanwälte gilt diese Verpflichtung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr.
Das Plan- und Baubewilligungsverfahren soll grundsätzlich ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden. Für beteiligte Dritte bleibt die Papierform weiterhin möglich.
Unter Vorbehalt des politischen Prozesses sollen die neuen Regelungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Vorgesehen ist ein gestaffeltes Vorgehen. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor die zuständigen Behörden oder die Regierung die jeweilige Verfahrensart freigeben. Erste elektronische Verfahrenshandlungen sind voraussichtlich ab Sommer 2027 möglich.