So sparen Sie als Unternehmer Steuern

So sparen Sie als Unternehmer Steuern
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Im Kanton St.Gallen ist am 1. Januar das revidierte Steuergesetz in Kraft getreten, im Thurgau gilt es nach der Abstimmung am 9. Februar rückwirkend auf den 1. Januar. Neben höheren Familienzulagen und zusätzlichen Steuerabzügen für Private gibt es auch Vergünstigungen für Unternehmen. Ein Artikel aus der aktuellen LEADER-Ausgabe.

Mit der Steuerreform wurde die Steuerbelastung für juristische Personen gesenkt. So können Unternehmen dank einer Inputförderung neu beispielsweise zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 40 Prozent abziehen (siehe Ende des Artikels). Doch es gibt noch mehr Sparpotenzial. Zum Beispiel, wenn man seine Vorsorgelösung optimiert oder die Bezüge von Lohn und Dividende besser koordiniert. Mit einer geschickten Planung können Sie als Unternehmer Ihre Steuerrechnung deutlich reduzieren.

Besteuerung von Einzelunternehmen

Nach der GmbH ist die Einzelfirma die beliebteste Unternehmensform in der Schweiz. Einzelunternehmer gelten als selbstständig. Ihr Gewinn ist AHV-pflichtig und unterliegt der Einkommenssteuer. Gute Geschäftsjahre können wegen der Steuerprogression mit bis zu 40 Prozent belastet werden. «Einzelunternehmer können viel Steuern sparen, wenn Sie sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen», erklärt Raphael Ebneter (Bild), Bereichsleiter St.Gallen/Kreuzlingen bei der VZ VermögensZentrum AG.

Einzelunternehmer haben die Wahl, ihre Vorsorge über die Säule 3a zu organisieren oder mit einer Pensionskasse. Ohne Anschluss an eine PK dürfen 20 Prozent des Einkommens in die Säule 3a einbezahlt werden – höchstens aber 34’128 Franken (Stand: 2020). Die Einzahlungen lassen sich vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. «Selbstständige mit einem Einkommen ab 150'000 Franken sollten unbedingt den freiwilligen Anschluss an eine PK prüfen», rät Ebneter. «In der Regel haben sie die Wahl zwischen der PK ihres Berufsverbandes oder der Vorsorge-Einrichtung ihrer Mitarbeiter.»

In einer PK lassen sich die Risiken gegen Tod und Invalidität kostengünstig versichern und gleichzeitig die Steuerlast verringern. Denn die Einzahlungen sind wie bei der Säule 3a steuerlich abzugsfähig. Zusätzlich sind mit einer PK-Lösung auch freiwillige Einkäufe möglich. Weil durch solche PK-Einkäufe das steuerbare Einkommen sinkt, fällt auch die Steuerrechnung viel tiefer aus.

  

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Bei der beliebtesten Unternehmensform in der Schweiz, der GmbH, sowie bei der AG fallen Gewinn- und Kapitalsteuern an. Steuerpflichtig ist dabei das Unternehmen. Die Aktionäre und Gesellschafter werden dagegen als Privatpersonen besteuert. Auf Lohnbezügen und Dividenden müssen sie Einkommenssteuern entrichten. «Die Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Mitteln ist also klar geregelt. Allerdings kann das zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen. Denn einerseits muss die Gesellschaft Gewinnsteuern bezahlen und andererseits fallen bei einer Dividendenausschüttung Einkommenssteuern beim Aktionär oder Gesellschafter an», sagt VZ-Experte Raphael Ebneter.

Um diesen Effekt zu entschärfen, werden Dividenden heute reduziert besteuert. Davon profitieren allerdings nur Inhaber einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt ein Anteil von mindestens zehn Prozent an einem Unternehmen. «Unternehmer können ihre Steuern optimieren, indem sie das Bezugsverhältnis zwischen Lohn und Dividenden optimieren, ihre PK-Lösung auf ihre Bedürfnisse ausrichten und sich frühzeitig auf den Verkauf der Firma vorbereiten», so Ebneter weiter.

Mehr Lohn oder Dividende?

Ob es sich lohnt, mehr Lohn oder Dividende zu beziehen, hängt vor allem von der Besteuerung der Dividende am Wohnort sowie von der Gewinnsteuer am Firmensitz ab. Entscheidend sind auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Ausgestaltung der PK-Lösung. «Da Dividenden privilegiert besteuert werden und nicht AHV-pflichtig sind, tendiert eine Mehrheit dazu, mehr Dividenden und weniger Lohn zu beziehen. Allerdings: Ein hoher Dividendenbezug ist nicht immer die beste Lösung, denn ein höherer Lohn vergrössert den Spielraum für die steuerliche Optimierung innerhalb der PK. Zudem kontrollieren die Sozialversicherungen zunehmend die Marktkonformität der bezogenen Löhne. Bei der Aufteilung der Entschädigung sollten Unternehmer deshalb immer auch ihre Vorsorge einbeziehen und die gesetzlichen Möglichkeiten besser ausschöpfen», empfiehlt Ebneter.

Hohe Lohnbezüge und eine optimierte PK-Lösung haben auch den Vorteil, dass sich die Sparbeiträge und das Potenzial für PK-Einkäufe erhöhen, womit gleichzeitig ein weiteres Instrument zur Steueroptimierung geschaffen wird. Ein Beispiel: Ein Unternehmer verdient 140'000 Franken im Jahr. Sein jetziger Vorsorgeplan versichert lediglich den BVG-Jahreslohn, der Sparanteil beträgt 18 Prozent. Versichert er nun den ganzen Lohn und erhöht er die Sparbeiträge auf 20 Prozent (das gesetzliche Maximum liegt bei 25 Prozent), so steigen seine jährlichen Sparbeiträge von 10’900 auf 23’000 Franken. Mit den zusätzlichen Sparprämien senkt er sein steuerbares Einkommen und reduziert die Gewinnsteuern. Gleichzeitig erhöht sich mit dem Ausbau der Vorsorgeleistungen auch sein Potenzial für freiwillige PK-Einkäufe. Er kann jetzt rund 710’000 Franken mehr als bisher in die Pensionskasse einzahlen und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen. Mit einer modernen Kaderlösung kann der Unternehmer seine Vorsorge zusätzlich optimieren.

 

Umsetzung Steuerreform St.Gallen und Thurgau

Im Zentrum der Reform standen die Abschaffung der privilegierten Besteuerung von Statusgesellschaften, damit alle Unternehmen in der Schweiz denselben Besteuerungsregelungen unterliegen. Ziel der Steuerreform ist es, ein international konformes und wettbewerbsfähiges Steuersystem für Unternehmen zu etablieren. Neben den kantonalen Reduktionen der ordentlichen Steuersätze für alle Unternehmen tragen die geplanten Massnahmen zur Förderung von innovativen Tätigkeiten auf Kantonsebene dazu bei. Zu diesen neuen Steuerinstrumenten gehören zum einen die obligatorischen Patentboxen, die eine steuerliche Entlastung von Gewinnen aus Patenten ermöglichen. Zum anderen sind Abzüge im Bereich Forschung und Entwicklung möglich. Die Ausgestaltung dieser und weiterer Prinzipien ist den Kantonen innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst überlassen.

Entlastungsbegrenzung

Patentbox

Zusätzlicher Abzug Forschung & Entwicklung

Befreiung Dividenden-Besteuerung

Zinsabzug auf Eigenkapital

SG

40 %

50 %

40 %

30 %

nein

TG

50 %

40 %

30 %

60 %

nein

Text: Patrick Stämpfli

Bild: Thomas Hary