Thurgau

Bundesgericht weist Spuhler-Beschwerde ab

Bundesgericht weist Spuhler-Beschwerde ab
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Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Zwischenschaltung einer Aktiengesellschaft beim Kauf eines Chalets in St.Moritz als Steuerumgehung zu werten sei. Betroffen ist Stadler-Patron Peter Spuhler. Im Zentrum steht ein Mehrwertsteuerbetrag von rund 865'000 Franken, der inzwischen zurückbezahlt wurde.

Text: stz.

Das höchste Gericht des Landes bestätigte in seinem Urteil, dass die Gründung der Chesa Sül Spelm AG mit Sitz in Frauenfeld keine eigenständige gewerbliche Tätigkeit darstellte. Die Gesellschaft besass als einzigen Vermögenswert das Chalet in St.Moritz, hatte mit Peter Spuhler nur einen Aktionär und zugleich nur einen Mieter – ebenfalls Spuhler, berichtet blick.ch.

Nach Auffassung des Bundesgerichts diente die Aktiengesellschaft ausschliesslich der Befriedigung privater Bedürfnisse. Eine wirtschaftliche oder geschäftliche Begründung für die gewählte Rechtsform sei nicht ersichtlich. Auch die gelegentliche Nutzung von Büroräumen im Haus durch Spuhler und seine Frau ändere nichts an dieser Beurteilung.

Das 1870 erbaute Anwesen mit Blick auf den St.Moritzersee hatte Spuhler 2017 erworben. In das historische Gebäude, einst im Besitz der Familie Opel, investierte er gemäss Medienberichten mindestens 15 Millionen Franken für Umbauarbeiten.

Die Gesellschaft liess sich 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als mehrwertsteuerpflichtig registrieren und machte zwischen 2018 und 2020 Vorsteuerabzüge für die Umbaukosten geltend. Dadurch wurden rund 865'000 Franken an Mehrwertsteuer zurückgefordert. Firmen können solche Vorsteuerabzüge geltend machen, sofern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

Laut Angaben seines Anwalts hat Spuhler den entsprechenden Betrag bereits 2021 zurückbezahlt. In einer Stellungnahme betont der Unternehmer, es sei nicht darum gegangen, Steuern zu sparen. Die Steuerverwaltung habe den Vorsteuerabzug zunächst akzeptiert und ihre Praxis erst später geändert. Ziel des Rekurses sei es gewesen, Rechtssicherheit zu schaffen – auch im Interesse anderer Zweitwohnungsbesitzer mit teilweiser beruflicher Nutzung.

Peter Spuhler akzeptiere das Urteil des Bundesgerichts gemäss blick.ch «vollumfänglich».

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