Aussenpolitische Mitwirkung?
Früher war Aussenpolitik eine klassische Exekutivaufgabe. Der Bundesrat hatte «die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen» zu «wahren» und die auswärtigen Angelegenheiten zu besorgen.
Mitwirkung von Parlament und Kantonen
Die neue Bundeserfassung vom 18. April 1999 spricht nun von der Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten des Bundesrates «unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung». Dieser wird in Artikel 166 auch die Beteiligung «an der Gestaltung der Aussenpolitik» sowie die Beaufsichtigung der «Pflege der Beziehungen zum Ausland» übertragen.
In Artikel 55 sind zudem vorbereitende aussenpolitische Rechte der 26 Kantone verankert, wenn «ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen» betroffen sein sollten. Ihnen wird sogar zugestanden, «in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen» mitzuwirken. Weiter sieht Artikel 147 vor, dass «Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise … bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen werden.»
Innenpolitische Abstützung der Aussenpolitik
Eine tragfähige Aussenpolitik musste früher schon innenpolitisch abgestützt werden. Die neuen Verfassungsartikel erschweren die Führung einer kohärenten Aussenpolitik nun aber massgeblich. Wie sollen diplomatische Gespräche geführt werden, wenn die Inhalte halböffentlich vorberaten werden müssen? Wie soll mit der EU über die Erneuerung der Bilateralen verhandelt werden, wenn die Gewerkschaften das angedachte, vertrauliche Mandat bereits bekämpfen, bevor es überhaupt im Bundesrat beschlossen wurde? «Viele Köche verderben den Brei». Das scheint auch für die schweizerische Aussenpolitik zu gelten.
Text: Sven Bradke