Thurgau erleichtert Bewilligungen für Fachkräfte aus Drittstaaten

Text: pd
Ausländische Arbeitskräfte stammen zum grössten Teil aus der EU. Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz – EU erfolgt der Stellenantritt von EU-Staatsangehörigen in der Schweiz unkompliziert über das Migrationsamt. Arbeitnehmer aus sogenannten Drittstaaten benötigen hingegen eine Bewilligung des Kantons und teilweise auch des Bundes.
Diese wird jedoch nur erteilt, wenn der Schweizer Arbeitgeber nachweisen kann, dass er für die betreffende Stelle weder in der Schweiz noch in der EU oder in EFTA-Ländern eine geeignete Arbeitskraft gefunden hat und es sich bei der Drittstaaten-Person um eine Führungskraft oder um eine qualifizierte Fachspezialistin respektive einen Fachspezialisten handelt.
Kontingente nicht ausgeschöpft
Laut Daniel Wessner, Leiter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA), sind Bewilligungen für Personen aus Drittstaaten teilweise kontingentiert. Der Kanton Thurgau verfügt jährlich über 33 Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen und 52 Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen. Anstellungen mit einer maximalen Dauer von vier Monaten sind kontingentsfrei.
«In der Regel schöpft der Kanton Thurgau seine Kontingente nicht aus», sagt Wessner. Konkret seien im vergangenen Jahr über das AWA 22 Jahresaufenthaltsbewilligungen und 32 Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Daneben erfolgten 162 kontingentsfreie Bewilligungen. Die bewilligten Personen stammen aus den verschiedensten Ländern von allen Kontinenten.
Erleichtertes Verfahren
Das Bewilligungsverfahren für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten nahm bisher inklusive Schlussentscheid durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) einige Wochen in Anspruch. Wessner begrüsst es daher, dass der Bund nun vereinfachte Bewilligungsverfahren eingeführt hat und es damit explizit für Berufsarten mit ausgeprägtem Fachkräftemangel Erleichterungen im Bereich Suchbemühungen gibt.
In Standardverfahren entfällt zudem die Zustimmung des SEM, was das Verfahren für gesuchstellende Betriebe ebenfalls verkürzen wird. Wessner betont allerdings: «Nach wie vor braucht es für jede Bewilligung eine Einzelfallprüfung. Eine Anstellung von unqualifizierten Arbeitnehmern oder Hilfskräften aus Drittstaaten bleibt weiterhin ausgeschlossen.»