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Online-Auftritt für KMU: Wie Schweizer Betriebe ohne Agentur zur eigenen Website kommen

Online-Auftritt für KMU: Wie Schweizer Betriebe ohne Agentur zur eigenen Website kommen
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Für ein Malergeschäft mit drei Angestellten oder eine kleine Physiotherapiepraxis gehört eine Website zur Grundausstattung, das Budget für eine Agentur fehlt aber oft. Viele schieben das Projekt deshalb jahrelang vor sich her. Das betrifft einen grossen Teil der Wirtschaft, denn neun von zehn Firmen in der Schweiz sind Mikrounternehmen mit höchstens neun Beschäftigten. Ohne Agentur geht es trotzdem, sofern im Betrieb jemand Zeit für Texte, Bilder und die Pflichtangaben einplant. Dazu kommen Schweizer Besonderheiten, etwa die Frage, ob die Kundschaft auch Französisch oder Italienisch spricht.

Text: pd/stz.

Sprachfassungen für andere Landesteile gehören früh in die Planung

Hat ein Betrieb Kundschaft in der Romandie oder im Tessin, plant er die französische oder italienische Fassung von Anfang an ein. Die Inhalte dafür kann niemand besser liefern als der Betrieb selbst, denn nur dort weiss man, welche Fragen Kundinnen und Kunden am Telefon stellen. Diese Fragen taugen als Gliederung für die Leistungsseiten. Geschrieben wird in Standardsprache, wobei Helvetismen wie Offerte bleiben dürfen. Mundart passt eher zu Social Media. Maschinelle Übersetzungen liefern einen brauchbaren Entwurf, Fachbegriffe und rechtliche Texte gehören aber zur Kontrolle in die Hände einer Person, die die Sprache sicher beherrscht.

Bei der Mehrsprachigkeit unterscheiden sich auch die Werkzeuge, mit denen Betriebe ihre eigene Website erstellen. Ein KI-Assistent, der fertige Seiten vollständig in weitere Sprachen überträgt, gehört bei Anbietern wie hosttech zum Baukasten. Übersetzen lassen sollte man allerdings erst die abgeschlossene erste Fassung, weil sonst jede spätere Änderung in allen Sprachen nachgezogen werden muss.

Für Fotos gilt seit 2020 ein strengerer Urheberrechtsschutz

Bei Bildern unterschätzen viele Betriebe das Urheberrecht. Seit der Revision des Urheberrechtsgesetzes, die am 1. April 2020 in Kraft trat, sind in der Schweiz auch Fotografien ohne individuellen Charakter geschützt, und zwar während 50 Jahren ab ihrer Herstellung. Das schliesst Schnappschüsse und einfache Produktbilder ein.

Ein Foto aus der Bildersuche oder von der Website eines Lieferanten braucht deshalb eine ausdrückliche Erlaubnis, und bei Bilddatenbanken zeigt die Lizenz, ob die Nutzung auf einer Firmenwebsite abgedeckt ist. Zeigen Fotos Mitarbeitende, ist deren Einwilligung nötig, am besten schriftlich und mit einer Regel für den Fall eines Austritts. Auch beim Logo lohnt ein Blick in den Vertrag mit der Grafikerin, ob die Nutzungsrechte Website und Drucksachen abdecken.

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Der Firmenindex Zefix zeigt, ob Firma und .ch-Domain zusammenpassen

Für einen Schweizer Betrieb liegt die .ch-Domain nahe, weil die Kundschaft sie erwartet. Bevor der Name festgelegt wird, hilft eine Suche in Zefix, dem zentralen Firmenindex des Bundes, Verwechslungen mit bestehenden Unternehmen auszuschliessen und Domain und eingetragene Firma aufeinander abzustimmen.

Die Sprachfassungen lassen sich unter derselben Adresse in Unterverzeichnissen wie /fr/ oder /it/ führen, sodass keine eigene Domain pro Sprache nötig ist. Über die Domain laufen künftig auch die E-Mail-Adressen, die auf jeder Offerte und Rechnung stehen.

Das Impressum stützt sich auf Artikel 3 UWG

Wer über die Website Waren, Werke oder Leistungen anbietet, muss nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG offenlegen, wer hinter dem Angebot steht und wie man den Anbieter erreicht, per Post und per E-Mail. Fehlen diese Angaben oder sind sie lückenhaft, handelt der Anbieter nach diesem Gesetz unlauter.

Konkret heisst das, die im Handelsregister eingetragene Firma mit Postadresse und E-Mail-Adresse zu nennen, sinnvoll ergänzt um die Unternehmens-Identifikationsnummer. Erreichbar sein sollte die Seite von jeder Unterseite aus, üblicherweise über einen Link in der Fusszeile. Auch eine reine Visitenkarte im Netz sollte ein Impressum haben, weil die Grenze zum Anbieten von Leistungen in der Praxis selten eindeutig verläuft.

Die Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflicht des revDSG

Die Pflicht, betroffene Personen vorgängig zu informieren, gilt unter dem neuen Datenschutzgesetz für jede Beschaffung von Personendaten. Bis zur Totalrevision betraf sie nur besonders schützenswerte Daten. Auf einer Website beginnt die Beschaffung bereits beim Kontaktformular, bei Statistikwerkzeugen, eingebetteten Karten oder Videos und bei Schriften, die von fremden Servern geladen werden.

Die Datenschutzerklärung nennt deshalb, wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden, wer sie erhält und in welche Länder sie gelangen. Je weniger externe Dienste eingebunden sind, desto kürzer und verlässlicher wird der Text.

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Für die meisten KMU reicht ein Seitenplan mit sechs Rubriken

Bei der Planung der Seiten hilft die Frage, welche Handlung die Website auslösen soll. Ein Handwerksbetrieb will Offertanfragen, eine Praxis Terminbuchungen, ein Laden mehr Besuche im Geschäft. Aus diesem Ziel ergibt sich der Seitenplan, der bei den meisten KMU überschaubar bleibt:

  • eine Startseite mit Angebot, Einzugsgebiet und Kontaktweg
  • je eine Seite pro Leistungsbereich
  • eine Seite über Team und Betrieb mit echten Fotos
  • Referenzen oder Projektbeispiele
  • Kontakt mit Öffnungszeiten und Anfahrt
  • Impressum und Datenschutzerklärung

Zusätzliche Rubriken lohnen sich erst, wenn jemand im Betrieb sie regelmässig aktualisiert. Ein Newsbereich mit einem Eintrag von vor drei Jahren wirkt schlechter als gar keiner.

Das Werkzeug richtet sich nach der Person, die später pflegt

Bei der Wahl des Werkzeugs zählt vor allem die Person, die die Website im Alltag betreut. Trägt die Inhaberin am Abend selbst ein neues Referenzprojekt ein oder kündigt eine Aktion an, braucht sie eine Oberfläche, die sich ohne Schulung erschliesst. Ohne Technikkenntnisse im Team liegt deshalb ein Baukasten nahe, bei dem Hosting und Zertifikat bereits enthalten sind. Dazu kommen die benötigten Funktionen, etwa eine Terminbuchung oder eine zweite Sprachversion, sowie die Frage, was die Lösung pro Jahr kostet und ob sich Texte und Bilder bei einem Wechsel exportieren lassen.

Dieselbe Person behält am besten auch die Sicherungen im Blick und kümmert sich um die Aktualität der Inhalte. Dafür hilft eine Regel, die an den Geschäftsalltag gekoppelt ist, etwa eine Kontrolle bei jeder Preisänderung, vor den Betriebsferien und beim Eintritt neuer Mitarbeitender..

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Ohne Agentur liegt auch die Abwehr gefälschter Hoster-Mails beim Betrieb

Ein Einfallstor sind gefälschte Mails, die etwa im Namen des Hosters eine Kontosperre ankündigen und nach Zugangsdaten fragen. Sie setzen auf Dringlichkeit, einen der Auslöser, die nach Einschätzung der Wirtschaftspsychologin Jill Wick bei allen Menschen wirken.

Im Interview Cybersicherheit beginnt beim Menschen empfiehlt sie, höflich skeptisch zu bleiben, sobald unerwartet Geld oder Daten verlangt werden, und das gilt im Kleinbetrieb genauso wie im Konzern.

Fazit

Schweizer KMU kommen ohne Agentur zu einer eigenen Website, wenn sie die hiesigen Eigenheiten ernst nehmen. Dazu gehören Sprachfassungen für Kundschaft in anderen Landesteilen, Fotos mit geklärten Rechten, eine .ch-Adresse, die zur eingetragenen Firma passt, sowie ein Impressum nach UWG und eine Datenschutzerklärung nach revDSG.

Ein schlanker Seitenplan und ein Werkzeug, das die zuständige Person ohne Schulung bedienen kann, halten den Aufwand klein. Eine höfliche Skepsis gegenüber unerwarteten Mails schützt zudem die Zugänge.

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