St.Gallen

IHK bemängelt Vorbereitung für Strommangellage

IHK bemängelt Vorbereitung für Strommangellage
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Die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell ortet Verbesserungspotenzial bei den vom Bundesrat überarbeiteten Massnahmen für eine allfällige Strommangellage. Die im Vernehmlassungsverfahren von der IHK geäusserten Bedenken wurden bedauerlicherweise nicht berücksichtigt. Mit einem Brief an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung verleiht die IHK ihren Forderungen nun Nachdruck.

Text: pd

Der Bundesrat hat kürzlich die überarbeiteten Bewirtschaftungsmassnahmen für den Fall einer Strommangellage vorgestellt. Dabei wurden zentrale in der Vernehmlassung gestellte Forderungen nicht berücksichtigt.

Aus diesem Grund hat die IHK in einem Brief an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL den dringenden Handlungsbedarf bekräftigt. Der jetzige Stand der Krisenvorbereitungen ist nicht ausreichend und muss dringend weiter überarbeitet werden. Dies entspricht der Forderung der IHK vom Herbst 2022, die Notfallvorbereitungen für eine Strommangellage kurzfristig zu priorisieren.

Transparente Vorbereitung der Notversorgung gefordert

Im Vademecum «Versorgungssicherheit in Zeiten der Energiewende» stellt die IHK verschiedene Handlungsfelder vor, an denen sich die Energiepolitik orientieren soll. Kurzfristig fordert die IHK eine transparentere Vorbereitung und eine belastbare Notversorgung, wobei die Verhinderung einer Energiemangellage oberste Priorität hat.

Während die Verhinderung einer Energiemangellage konsequent verfolgt wird, existieren bisher noch keine zielgerichteten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Fall einer Stromkontingentierung. Die IHK fordert daher vom BWL die erneute Prüfung von vier Punkten, welche die Folgen einer Strommangellage für Wirtschaft und Gesellschaft abfedern.

IHK-Forderungen für den Kontingentierungsfall

• Weitergabe von Kontingenten für den Winter 2023/24: Der umfassende Kontingenthandel muss auf den Winter 2023/24 realisiert werden. Er stellt das beste Mittel dar, um die Schäden einer Kontingentierung abzumildern.
• Ausnahmen bei einer Kontingentierung ermöglichen: Insbesondere Unternehmen, welche eine kritische Rolle für die Landesversorgung spielen oder in der Produktion auf eine unterbruchsfreie Stromversorgung angewiesen sind, müssen von der Kontingentierung ausgenommen werden können.
• Referenzmenge basierend auf dem Mehrjahresdurchschnitt: Die aktuelle Berechnungsmethode der Kontingentierung basiert auf dem Monat des Vorjahres. Damit werden allerdings Corona-Nachwirkungen oder freiwillige Energiesparanstrengungen nicht in Betracht gezogen. Die Referenzmenge sollte daher dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre entsprechen.

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