111 Millionen für Kurzarbeitsentschädigungen

111 Millionen für Kurzarbeitsentschädigungen
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Rund 6'000 Thurgauer Unternehmen wurde Kurzarbeit bewilligt. Seit März 2020 wurden über 111 Millionen Franken an 3'730 Firmen und für 72'313 Angestellte ausbezahlt. Das ist viel, aber weniger als erwartet. Konkret verzichteten bislang knapp zwei Fünftel der Unternehmen auf Abrechnung und Auszahlung.

Wie die meisten Konjunkturforschungsstellen rechnet auch das AWA als Folge der COVID-19-Pandemie für 2020 mit einer schweren Rezession. Bereits im 1. Quartal 2020 schrumpfte das BIP im Vergleich zum vorgehenden Quartal um 2.6 %. Zur Verhinderung von Kündigungen und zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen bewährt sich die Kurzarbeitsentschädigung. In mehreren Schritten wurden die Voraussetzungen zum Bezug dieser finanziellen Unterstützung durch den Bund erleichtert und die Gesuche vereinfacht. Auch der Anspruch, wer ein Gesuch für Kurzarbeitsentschädigung beantragen kann, wurde vorübergehend auf neue Personengruppen wie temporäre Mitarbeiter, Lehrlinge sowie geschäftsführende Gesellschafter erweitert. Rund 6000 Unternehmen stellten in der Folge beim Rechtsdienst des AWA ein Gesuch für Kurzarbeit. Sie alle hätten die Möglichkeit, bei tatsächlicher und coronabedingter Kurzarbeit für die betreffenden Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigungen zu beziehen.

Bezug liegt unter den Erwartungen

Ziel der Behörden ist es, einen Teil der anfallenden Lohnkosten schnell und unbürokratisch über die Arbeitslosenversicherung auszuzahlen und damit den Unternehmen eine Perspektive für die Überbrückung eines coronabedingten finanziellen Engpasses zu geben. Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt laut Herbert Schär, dem Leiter der kantonalen Arbeitslosenkasse, möglichst effizient innert Wochenfrist. Von den 6000 Unternehmen, deren Gesuche bewilligt worden sind, haben gemäss seinen Angaben bisher allerdings nur 3'730 Betriebe tatsächlich Kurzarbeitsentschädigungen bezogen. Schär geht davon aus, dass ein Teil der Firmen sicherheitshalber ein Kurzarbeitsgesuch gestellt hat, jedoch nicht oder noch nicht auf Kurzarbeit umstellen musste. AWA-Amtsleiter Daniel Wessner beurteilt die Situation vorsichtig positiv: „Offensichtlich sind die Zukunftserwartungen bei den Unternehmern heute besser als unmittelbar während des Lockdown.“ Ergänzend gibt er aber zu bedenken: „Nichtsdestotrotz sind die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen von über 111 Millionen Franken ein absoluter Rekord in der Geschichte des AWA.“

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Drei Monate Bezugsfrist

Herbert Schär weist indessen darauf hin, dass es möglicherweise einzelne Unternehmen geben könnte, die es bisher versäumt hätten, die für die Auszahlung notwendigen Arbeitsstunden- und Lohnangaben der Arbeitslosenkasse zu senden, um die Kurzarbeitsentschädigungen auszulösen. Diesbezüglich betont Schär: „Die Kurzarbeitsentschädigung muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, ansonsten erlischt der Anspruch.“ Wer nach dem 1. September weiterhin Kurzarbeit beziehen möchte, muss beim AWA spätestens zehn Tage zuvor eine neue Voranmeldung oder ein Fortsetzungsgesuch einreichen. Ab dann gelten allerdings für die Kurzarbeitsentschädigung voraussichtlich wieder die Bestimmungen für den Normalfall. Das heisst, dass die Voranmeldung für Kurzarbeit wieder detaillierter begründet werden muss und die Abrechnung nicht mehr im vereinfachten summarischen Verfahren erfolgen kann.