Gast-Kommentar

Wer Absenzen früh klärt, senkt Kosten und schafft Vertrauen

Wer Absenzen früh klärt, senkt Kosten und schafft Vertrauen
Arbeitsfähigkeitszeugnisse ab dem ersten Absenztag können Rechtssicherheit und Planbarkeit erhöhen
Lesezeit: 4 Minuten

Steigende Gesundheitskosten sind nicht nur ein Prämienproblem, sondern auch ein Führungs- und Prozessproblem in den Unternehmen. Rechtsanwalt Patrick Stach aus St.Gallen zeigt auf, weshalb krankheitsbedingte Absenzen früh, strukturiert und rechtssicher gesteuert werden müssen und warum ein durchdachtes Tag-1-Modell mit Telemedizin für Arbeitgeber, Versicherer, Ärzte und Arbeitnehmer gleichermassen Vorteile bringt.

Text: Dr. iur. Patrick Stach, M.A. HSG in Law and Economics, St.Gallen

Die Zahl krankheitsbedingter Absenzen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen und zu spürbaren Folgen für Arbeitgeber, Versicherer und nicht zuletzt die behandelnden Ärzte geführt. So stieg in der Schweiz die Anzahl der krankheits- oder unfallbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden gemäss Bundesamt für Statistik von rund 177 Millionen im Jahr 2012 auf rund 291 Millionen im Jahr 2022. Parallel nehmen Lohnfortzahlungskosten, Produktivitätsverluste sowie die Prämienbelastung in der Krankentaggeldversicherung zu und treiben damit die Gesundheitskosten seit Jahren in die Höhe.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Absenzen korrekt, frühzeitig und effizient gesteuert sowie in einem rechtssicheren Rahmen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ausgestaltet werden können. In den medialen und öffentlichen Debatten wird zur Entlastung des Gesundheitswesens vielerorts gefordert, ärztliche Atteste erst ab dem fünften Absenztag oder später einzufordern. Für Arbeitgeber entsteht dadurch aber eine strukturelle Informationsasymmetrie und Planungsunsicherheit in den oft entscheidenden ersten Tagen einer Absenz.

Ein neuer Lösungsvorschlag setzt deshalb früher an: die frühzeitige, strukturierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch eine unabhängige Stelle, bereits ab dem ersten Absenztag. Richtig umgesetzt, können solche Arbeitsfähigkeitszeugnisse die Rechtssicherheit und Planbarkeit erhöhen und zugleich die Grundlage schaffen, Teilarbeitsfähigkeit früh zu prüfen, wertschätzend zu kommunizieren und lange Absenzen zu vermeiden. In Kombination mit der wachsenden Telemedizin kann dieses Instrument besonders wirksam, früh und ortsunabhängig eingesetzt werden, weil es die nötige organisatorische und praxistaugliche Infrastruktur bildet.

Rechtlich ist festzuhalten: Die Schweizer Rechtsordnung enthält keine starre Regel, ab welchem Fehltag ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz enthalten hierzu formale Vorgaben; in der Praxis wird dies meist durch Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag konkretisiert.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind zwei Punkte zentral. Erstens die Beweisfunktion: Macht der Arbeitnehmer Rechte geltend, namentlich die Lohnfortzahlung bei Krankheit gemäss Artikel 324a OR oder den Kündigungsschutz gemäss Artikel 336c OR, trägt er im Streitfall die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit. Das Arztzeugnis dient dabei als Beweisurkunde, ist aber der freien richterlichen Beweiswürdigung unterstellt und kann im Einzelfall auch widerlegt werden, etwa durch eine vertrauensärztliche Untersuchung.

Zweitens ist eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. Das Verlangen eines Arztzeugnisses ab dem ersten Tag ist dann tragfähig, wenn es transparent, gleichbehandelnd und verhältnismässig ausgestaltet ist. Selektive Anordnungen gegenüber einzelnen Mitarbeitern erhöhen das Konfliktpotenzial. Eine vorab kommunizierte Regelung mit klaren Prozessschritten im Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag ist daher empfehlenswert.

Mangels gesetzlicher Formvorschriften hat sich in der Praxis ein Standard für die Ausstellung von Arbeitsfähigkeitszeugnissen herausgebildet. Ein Zeugnis sollte insbesondere Beginn und Dauer sowie den Umfang der Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Bei Teilarbeitsunfähigkeit ist entscheidend, ob sich die Einschränkungen auf Arbeitszeit oder Arbeitsleistung beziehen und welche Tätigkeiten konkret betroffen sind. Ein Fokus auf die Arbeitsfähigkeit statt bloss auf die Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf Wiedereingliederung und Case-Management von grosser Bedeutung.

 

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Patrick Stach
Patrick Stach

Wichtig ist zudem, dass Arztzeugnisse grundsätzlich keine Diagnose enthalten, es sei denn, der Arbeitnehmer entbindet den behandelnden Arzt ausdrücklich vom Berufsgeheimnis. Arbeitgeber benötigen keine medizinischen Details, sondern eine belastbare Aussage zur Leistungsfähigkeit, um Planungssicherheit zu gewinnen. Formell ist ein Arbeitsfähigkeitszeugnis nur gültig, wenn es rechtswirksam unterschrieben ist, eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur.

Telemedizinisch ausgestellte Arbeitsfähigkeitszeugnisse unterliegen bei korrekter Ausgestaltung denselben rechtlichen Massstäben wie klassische Zeugnisse. Entscheidend ist, dass die Beurteilung medizinisch gerechtfertigt, sachlich korrekt und dokumentiert ist. Aus Transparenzgründen ist festzuhalten, dass Konsultation und Ausstellung des Zeugnisses auf telemedizinischem Weg erfolgten. Unter Beachtung der Vorgaben der FMH sind solche Zeugnisse den klassischen gleichwertig, auch hinsichtlich ihrer Beweisfunktion.

Grenzen bestehen dort, wo eine klinische Untersuchung notwendig ist oder sich eine Erkrankung über einen längeren Zeitraum erstreckt. In solchen Fällen ist eine Realkonsultation angezeigt. Bei leichten oder Bagatellverläufen hingegen ermöglicht die Telemedizin eine schnelle, rechtssichere und qualifizierte Ersteinschätzung und entlastet damit alle Beteiligten.

Ein durchdachtes Tag-1-Modell fördert den Interessenausgleich. Arbeitgeber erhalten frühzeitig Planbarkeit und können ihre Fürsorgepflicht konkreter wahrnehmen. Versicherer gewinnen eine verlässliche Grundlage für frühe Triage und Case-Management. Ärzte werden bei Bagatellerkrankungen entlastet und können sich komplexeren Fällen widmen. Arbeitnehmer profitieren von Effizienz, Privatsphäre und Fairness.

Nicht zuletzt liegt auch ein ökonomischer Mehrwert auf der Hand. Frühzeitige telemedizinische Begleitung kann Absenzen verkürzen und Langzeitverläufe vermeiden. Im Unterschied zu restriktiven Steuerungsinstrumenten, die Betroffene unter Druck setzen, setzt dieses Modell auf eine wertschätzende, frühzeitige Orientierung. Das stärkt die Genesung und fördert das Vertrauen in Arbeitgeber und Versicherer als konstruktive Partner.

Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung ist ein sauberes Prozessdesign mit klaren Leitplanken. Es braucht definierte Kriterien, wann ein telemedizinisches Zeugnis in Frage kommt und wann eine Realkonsultation zwingend ist. Zentral ist auch der Datenschutz. Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswerte Personendaten und dürfen nur im erforderlichen Umfang bearbeitet werden. Sichere Übermittlungskanäle und klar geregelte Zuständigkeiten sind unerlässlich.

Arbeitsfähigkeitszeugnisse ab dem ersten Absenztag können bei transparenter, gleichbehandelnder und verhältnismässiger Ausgestaltung die Rechtssicherheit und Planbarkeit erhöhen. Telemedizin ist dabei kein Sonderweg, sondern ein praxistaugliches Instrument, das bei korrekter Umsetzung denselben rechtlichen Standards genügt wie klassische Zeugnisse. Wer Absenzen früh begleitet, strukturiert und datenschutzkonform steuert, kann Langzeitabsenzen vermeiden, Produktivitätsverluste reduzieren und damit einen Beitrag leisten, die stetig steigenden Gesundheitskosten nachhaltig zu dämpfen.

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