Final Call für ehemalige Inhaberaktionäre

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Text: Dr. iur. Patrick Stach
Per 1. Juli 2015 hat der Gesetzgeber eine Meldepflicht für Inhaberaktionäre eingeführt. Per 1. November 2019 wurden Inhaberaktien – abgesehen von wenigen Ausnahmen – für unzulässig erklärt. Nach einer Übergangsfrist wurden noch bestehende unzulässige Inhaberaktien am 1. Mai 2021 gesetzesbedingt in Namenaktien umgewandelt.
Ehemalige Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht vor diesem Stichtag nachgekommen sind, müssen die Meldung in einem gerichtlichen Nachmeldeverfahren bis am 31. Oktober 2024 nachholen.
Andernfalls werden diese Aktien gesetzesbedingt nichtig. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen.