Coronavirus: Wer haftet bei der Absage von Veranstaltungen?

Coronavirus: Wer haftet bei der Absage von Veranstaltungen?
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Die St.Galler ESB Marketing Netzwerk AG ist als Eventmarketingspezialistin auch vom Coronavirus betroffen. Deshalb hat sie mit zwei Wirtschaftsanwälten gesprochen, die Auskunft darüber geben, wer bei welchen Veranstaltungen haftet. Der Beitrag soll Veranstalter dabei unterstützen, sich an die aktuelle Situation anzupassen.

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) stuft der Bundesrat die Situation in der Schweiz als „besondere Lage“ ein. Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen sind generell verboten. Bei Anlässen ab 150 Personen müssen die Veranstalter mit den zuständigen kantonalen Behörden eine Risikoabwägung durchführen. Vor allem Sport- und Kulturveranstaltungen sind davon betroffen. Die nächsten Runden in der Swiss Football League, die Playoffs der National League aber auch viele andere Sportveranstaltungen und Konzerte wurden bis auf Weiteres verschoben oder abgesagt.

Dies bedroht die Veranstalter und Vereine nicht nur in ihrer Existenz, sondern zieht auch eine Reihe rechtlicher Fragen nach sich.

Moritz Jäggy und Gianmarco Coluccia der Wirtschaftsanwaltskanzlei Vischer AG beantworten im Interview mit der ESB Marketing Netzwerk AG die wichtigsten Fragen.

Wer haftet, wenn Ihre Veranstaltung abgesagt wird?
Der Veranstalter ist für die vertragsgemässe Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Was passiert nun, wenn ein Veranstalter eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus absagen muss? Die Verträge eines Veranstalters - einerseits mit seinen Lieferanten und andererseits mit seinen Gästen - sollten Regelungen über die Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen enthalten.
Der Veranstalter sollte daher erst einmal prüfen, welche Regelungen seine Verträge diesbezüglich vorsehen. Sofern diese Frage im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wurde, muss der Veranstalter prüfen, ob seine Verträge eine besondere Bestimmung für den Fall von höherer Gewalt, sog. Force Majeure, enthält.

  

Was sagt Ihr Vertrag über höhere Gewalt?

Viele Verträge enthalten sog. „Force Majeure“ Klauseln. Dementsprechend ist es von der jeweiligen Formulierung im Vertrag abhängig, ob das Coronavirus ein Fall höherer Gewalt darstellt, oder nicht. Die Mehrheit der Force Majeure Klauseln nennen aber weder die „Epidemie“ noch die „Pandemie“ ausdrücklich als Fälle höherer Gewalt. Dementsprechend besteht ein erheblicher Auslegungsspielraum bei offen formulierten Klauseln.
Zudem kann eine Force Majeure Klausel Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen enthalten, welche bei Vorliegen von höherer Gewalt vom Veranstalter erfüllt werden müssen, wie z. B. die Pflicht zur Schadensminderung oder eine Verpflichtung zur Benachrichtigung der Gegenpartei. Diese Verpflichtungen sind ernst zu nehmen, da ansonsten ein Rechtsverlust droht. Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, kann dies zur Beendigung des Vertrags oder zur Aussetzung der vertraglichen Verpflichtungen führen. Falls ein Vertrag keine Force Majeure Klausel enthält, oder diese Bestimmung unklar ist, kann dennoch ein Fall höherer Gewalt vorliegen.

Ist das Coronavirus ein Fall von höherer Gewalt?

Das Schweizer Recht enthält keine allgemeine Definition von höherer Gewalt - das Prinzip ist jedoch vom Bundesgericht anerkannt. Allgemein werden Vorfälle als höhere Gewalt bezeichnet, welche ausserhalb des Einflussbereiches einer Partei liegen und auch mit äusserster Sorgfalt nicht abgewendet werden können.
Das Coronavirus stellt insbesondere dann einen Fall höherer Gewalt dar, wenn Veranstaltungen aufgrund behördlicher Anordnungen (z. B. Veranstaltungen mit über 1'000 Personen) abgesagt werden müssen. Gleiches gilt in der Schweiz für Veranstaltungen von über 150 Personen, wenn diese aufgrund einer negativen Risikoabwägung des jeweiligen Kantons nicht durchgeführt werden können. Bei der „freiwilligen“ Absage von Veranstaltungen ohne behördliche Anordnung liegt kein Fall höherer Gewalt vor.

 

Für welche Schäden haften Sie als Veranstalter?

Laut dem Epidemiengesetz gibt es für Schäden keine Haftung des Bundes. Der Veranstalter kann sich also nicht an den Bund richten und Schadenersatz verlangen, da dieser die Veranstaltungen verboten hat. Der Schaden muss – je nach vertraglicher Regelung - durch eine oder beide Vertragsparteien getragen werden. Muss eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt werden, liegt ein Fall von Unmöglichkeit vor.
Durch das behördliche Verbot kann der Veranstalter seine Leistung (das Durchführen der Veranstaltung) nicht erbringen. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Veranstalter die bereits empfangene Leistung (z. B. die Ticketeinnahmen) zurückzuerstatten hat. Diese Regelung ist jedoch dispositiv. Das bedeutet, sie kann durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden - beispielsweise durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Viele Veranstalter halten in ihren AGB fest, dass bei einer Verschiebung der Veranstaltung kein Rückerstattungsanspruch besteht, sondern ein Anspruch auf ein Ticket für den neuen Termin. Wird die Veranstaltung jedoch ersatzlos gestrichen, wird der Nennwert des Tickets in der Regel zurückerstattet.
Auch die Verträge zwischen dem Veranstalter und seinen Lieferanten sind danach auszulegen, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt und welche Regelung der Vertrag für diesen Fall enthält. Hat der Vertragspartner seine Leistung bereits erbracht (z. B. der Druck von Flyern und Plakaten, Aufbau einer Bühne, Lieferung von Esswaren, etc.) muss der Veranstalter diese auch bezahlen. Bei noch nicht erbrachten Leistungen bestehen dagegen gute Chancen, dass diese bei höherer Gewalt vom Veranstalter storniert werden können.
Mietverträge enthalten in der Regel keine Force Majeure Klauseln. Daher ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Wie bereits dargestellt, trifft dies dann zu, wenn die geplante Veranstaltung behördlich verboten wurde. In diesen Fällen bestehen gute Chancen, dass der Veranstalter den Mietzins für die Miete des Veranstaltungsortes nicht bezahlen muss. Wird die Veranstaltung jedoch ohne behördliche Anordnung abgesagt, muss der Mietzins dennoch bezahlt werden.

  

Haften Sie als Veranstalter für weitere Schäden?

Wenn eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verschoben oder abgesagt wurde, kann dies bei den Gästen weitere Schäden verursachen. Eventuell wurde das Zugticket schon gekauft oder ein Hotelzimmer gebucht. Muss nun der Veranstalter diese Schäden ersetzen? Das Gesetz sieht für solche Fälle vor, dass der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit ist, ohne dass er deswegen Schadensersatz leisten müsste. In diesen Fällen ist der Veranstalter nicht für weitere Schäden haftbar.
Wenn ein Veranstalter allerdings eine Veranstaltung absagt, ohne dass eine behördliche Anordnung vorliegt (unter 150 Leute), oder weil er die Risikoabschätzung mit den kantonalen Behörden nicht machen will (von 150 bis 1'000 Leute), kann er unter Umständen für weitere Schäden (z. B. Zugticket, Hotelübernachtung, etc.) haftbar werden, da kein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Der Veranstalter selber hat jedoch keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn aufgrund der Absage der Veranstaltung, selbst bei höherer Gewalt. In der Regel bezahlt auch keine Versicherung den Schaden des Veranstalters, da Schäden aufgrund von Epidemien in der Regel vertraglich ausgeschlossen wurden.

5 Tipps für Sie als Veranstalter

Mit folgenden fünf Tipps kann sich ein Veranstalter gegen die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus schützen:
1. Prüfen Sie Ihre Verträge mit den Lieferanten und den Kunden, ob eine Regelung über die Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung enthalten ist.
2. Prüfen Sie Ihre Verträge mit den Lieferanten und den Kunden, ob eine Force-Majeure-Klausel enthalten ist, die den Fall einer Epidemie oder Pandemie regelt.
3. Prüfen Sie Ihre Verträge mit den Lieferanten und Kunden, ob eine Mitteilungspflicht im Falle von höherer Gewalt besteht. Wenn ja, stellen Sie der Gegenseite umgehend die entsprechende Mitteilung zu. Teilen Sie insbesondere den Lieferanten und dem Vermieter umgehend mit, dass Sie auf die Leistung verzichten.
4. Die Absage von Veranstaltungen, die nicht behördlich verboten wurden, ist besonders sorgfältig zu prüfen. Eine solche Absage könnte weitere Kosten und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
5. Passen Sie gegebenenfalls Ihre Verträge und Ihre AGB an die aktuelle Situation an. Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Mitglieder des Sportrechtsteams sowie des Entertainmentrechtsteams von Vischer gerne zur Verfügung.