Verwaltungsgericht tritt nicht auf Beschwerden zur Spitalstrategie ein

Die St.Galler Stimmberechtigten haben am 30. November 2014 Krediten von insgesamt 805 Millionen Franken für Spitalbauten an den Standorten St.Gallen, Altstätten, Grabs, Linth und Wattwil zugestimmt. Für die Bauprojekte in Altstätten und Wattwil waren je 85 Millionen vorgesehen. Per 1. März 2016 übertrug der Kantonsrat das Eigentum an den Spitalimmobilien vom Kanton auf die Spitalverbunde. Diese wurden zur Umsetzung der Spitalbauprojekte verpflichtet.
Im Mai 2018 legten die Spitalverbunde der Regierung ein Grobkonzept für ein Versorgungsmodell mit vier Spitalstandorten (St.Gallen, Grabs, Uznach und Wil) und fünf ambulanten Gesundheitszentren (Flawil, Rorschach, Altstätten, Walenstadt und Wattwil) vor. Am 27. August 2018 beschlossen sie, bei der Umsetzung der Bauprojekte Altstätten und Wattwil eine „Denkpause“ einzulegen.
Die Regierung genehmigte am 7. Mai 2019 die Anträge der Spitalverbunde, die „Denkpause“ für die Bauprojekte Altstätten und Wil zu verlängern. Am 24. Februar 2020 verabschiedete sie die Botschaft zur neuen Spitalstrategie mit dem Lösungsansatz „4plus5“ mit Spitälern in St.Gallen, Grabs, Uznach und Wil sowie Gesundheits- und Notfallzentren in Flawil, Rorschach, Altstätten, Walenstadt und Wattwil.
Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter und weitere Beteiligte erhoben gegen die Beschlüsse der Regierung zur Genehmigung der „Denkpause“ und zur Verabschiedung der Botschaft zur neuen Spitalstrategie Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie machten zum einen geltend, mit dem Beschluss vom 7. Mai 2019 missachte die Regierung den Willen der Stimmberechtigten zur Umsetzung der Spitalbauprojekte, wie er in der Abstimmung vom 30. November 2014 zum Ausdruck gekommen sei. Zum andern seien wesentliche Inhalte der Botschaft zur Weiterentwicklung der Spitalstrategie unwahr und unvollständig. Mit beiden Beschlüssen verletze die Regierung die politischen Rechte der St.Galler Stimmbürger.
Das Verwaltungsgericht kann nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht Verfügungen und Entscheide der Regierung überprüfen. Nicht zuständig ist es hingegen zur Überprüfung von Beschlüssen, die nicht ein konkretes Rechtsverhältnis mit einzelnen Betroffenen zum Gegenstand haben. Die beanstandeten Beschlüsse der Regierung verfolgen keinen solchen Zweck. Auch das Bundesrecht verpflichtet die Kantone nicht, gegen Beschlüsse der Regierung eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht vorzusehen, um damit eine Verletzung des Stimmrechts zu rügen. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtes ist deshalb mangels Zuständigkeit auf die Beschwerden nicht eingetreten. Beide Entscheide können die Beschwerdeführer innerhalb von dreissig Tagen beim Bundesgericht in Lausanne anfechten.