Mit einem VSOP können die bei klassischen Programmen auftretenden Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der Aktien vermieden werden. Verfügt ein Unternehmen nicht über eigene Aktien, müssen die im Rahmen eines ESOP auszugebenden Aktien beschafft oder neu ausgegeben werden. Eine mit einem ESOP verbundene Kapitalerhöhung ist ein aufwendiges und kostspieliges Prozedere. Es entstehen Kosten für die Durchführung der Kapitalerhöhung, die notarielle Beurkundung, seitens der Bank sowie aufgrund der Eintragung im Handelsregister. Diese Kosten entfallen bei einem VSOP.
Auf Erfolgsbeteiligung beschränkt
Die Ausgabe echter Aktien an Mitarbeiter ist nicht selten für die Kapitalgeber uninteressant und mit Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung der Konditionen verbunden. Denn der Mitarbeiter erhält sämtliche Aktionärsrechte und damit auch Einsicht in die Geschäftsbücher sowie ein Stimmrecht an der Generalversammlung. Gerade in überschaubaren Strukturen möchte man die Mitarbeiter auf die Beteiligung am Erfolg beschränken. Der grösste Vorteil von VSOPs liegt daher darin, dass die Mitarbeiter lediglich wirtschaftlich an der Entwicklung des Unternehmenswerts beteiligt werden, ohne dass ihnen Aktionärsrechte zukommen. Da bloss virtuelle Aktien ausgegeben werden, verändert sich auch die Aktionärsstruktur nicht und eine Verwässerung der Aktionäre ist ausgeschlossen.
Phantom Stocks sind auch in steuerlicher Hinsicht vorteilhaft: Sie werden von der Eidg. Steuerverwaltung als «unechte Mitarbeiterbeteiligungen » qualifiziert, weil sie dem Mitarbeiter keine Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, weshalb sie bis zu ihrer Realisation als blosse Anwartschaften zu werten sind. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen der Einkommenssteuer und sind erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar (Art. 17c DBG). Im Falle eines Exit-Erlöses resultiert bei Phantom Stocks im Gegensatz zu echten Aktien kein steuerfreier privater Kapitalgewinn.